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BVerwG, 06.11.1990 - 9 B 259.90 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Politische Verfolgung durch äthiopische Behörden wegen Mitgliedschaft in der Eritrean Liberation Front (ELF) - Zulassung der Revision nur bei grundsätzlich klärungsbedürftiger Rechtsfrage
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - A 13 S 955/90
- BVerwG, 06.11.1990 - 9 B 259.90
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84
Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig - …
Auszug aus BVerwG, 06.11.1990 - 9 B 259.90
Während nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG die Zulassung der Berufung auch bei klärungsbedürftigen Fragen tatsächlicher Art gerechtfertigt ist, bedarf es gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Revision einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 [BVerwG 31.07.1984 - 9 C 46/84]). - BVerwG, 30.05.1989 - 9 C 44.88
Drittstaat - Flüchtling - Aufbau einer Lebensgrundlage - Verfolgung
Auszug aus BVerwG, 06.11.1990 - 9 B 259.90
Soweit die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, die angefochtene Entscheidung weiche auch vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - (Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 10) ab, denn das "Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Urteil die Mitgliedschaft in einer Befreiungsorganisation als ausreichenden Umstand für die äthiopischen Behörden gewertet, den betreffenden eritreischen Volkszugehörigen politisch zu verfolgen", wird nicht, wie es nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich ist, eine Abweichung von einem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatz vorgetragen.